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Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung und Qualifizierung

Asylbewerber/innen während des laufenden Asylverfahrens

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt in Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Er erhält zunächst eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis). Nach der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird ihm eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erfolgt die Ausstellung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgestattung durch das BAMF, danach durch die Ausländerbehörde.
 

  1. Voraussetzungen der Arbeitsaufnahme

  • Eine Arbeitsaufnahme darf immer nur dann erfolgen, wenn die Ausländerbehörde die Beschäftigung zuvor erlaubt hat. Die Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung, die sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls richtet. Abhängig von der Aufenthaltszeit und der Tätigkeit bedarf die Beschäftigungserlaubnis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA; vgl. unten). Diese wird von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.
  • Unabhängig von der Beschäftigungserlaubnispflicht gilt für die Arbeitsaufnahme stets eine Wartefrist von 3 Monaten. Während dieser Wartefrist ist ein Zugang zum Arbeitsmarkt nicht möglich. Das gilt auch für Praktika, es sei denn, sie stellen kein Beschäftigungsverhältnis dar, was zumeist nur bei (berufs)schulbegleitenden Praktika der Fall ist. Das Nähere prüft die Ausländerbehörde. Die 3-Monats-Frist beginnt mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises oder dann, wenn ein solcher nicht ausgestellt wird, mit der förmlichen Asylantragstellung beim BAMF zu laufen.
  • Nach Ablauf der Wartefrist bedarf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bis zu einem 4-jährigem gestatteten Aufenthalt grundsätzlich der Zustimmung der BA. Das Zustimmungsverfahren der BA gliedert sich grundsätzlich in zwei Teile: Die Vorrangprüfung und die Prüfung der Arbeitsbedingungen. Die BA prüft dabei drei Kriterien: Die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt, ob Bevorrechtigte zur Verfügung stehen und die Vergleichbarkeit der konkreten Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Arbeitsentgelt). Im Rahmen der Vorrangprüfung wird also geklärt, ob eine Stellenbesetzung mit einer/m ausländischen Bewerber/in keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat und ob bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen (z. B. deutsche Staatsangehörige, EU- oder EWR-Staatsangehörige) für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehen.
  • Entfall der Vorrangprüfung im Zustimmungsverfahren der BA:
  • Nach 15-monatigem gestattetem Aufenthalt entfällt die Vorrangprüfung der BA. Es werden nur noch die Arbeitsbedingungen überprüft.
  • Darüber hinaus erfolgt u.a. bei Fachkräften in bestimmten Engpassberufen keine Vorrangprüfung.
  • Mit Inkrafttreten des Bundesintegrationsgesetzes zum 06.08.2016 wurde die Vorrangprüfung im Übrigen teilweise ausgesetzt. Sie entfällt für einen Zeitraum von drei Jahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in bestimmten Bezirken der Agenturen für Arbeit: Ansbach–Weißenburg, Regensburg, Schwandorf, Würzburg, Deggendorf, Donauwörth, Freising, Ingolstadt, Kempten, Memmingen, Landshut, Pfarrkirchen, Rosenheim und Weilheim. Die Festlegung der Agenturbezirke, in denen die Vorrangprüfung zeitweise ausgesetzt wird, erfolgte unter Beteiligung der Länder. Die Arbeitsmarktsituation wird dabei insbesondere anhand der Arbeitslosenquote abgebildet. Es werden daher nur noch die Arbeitsbedingungen überprüft.
  • Entfall des Erfordernisses der Zustimmung der BA zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis:
  • Nach 4 Jahren gestattetem Aufenthalt ist keine Zustimmung der BA mehr erforderlich.
  • Bestimmte Beschäftigungsarten bedürfen von vorneherein keiner Zustimmung der BA. Hierzu zählen u. a. eine betriebliche Berufsausbildung, Praktika zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Studium bis max. 3 Monate, Praktika zu Weiterbildungszwecken, Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) oder die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten. Das Nähere prüft die Ausländerbehörde.
  • Bestimmte Personengruppen dürfen generell keiner Beschäftigung nachgehen:
  • Personen, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen keiner Beschäftigung nachgehen. Diese Wohnverpflichtung gilt für bis zu sechs Wochen und kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) besteht die Wohnverpflichtung während des gesamten Asylverfahrens und bei Ablehnung des Asylantrags auch darüber hinaus bis zur Aufenthaltsbeendigung.
  • Unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie untergebracht sind, dürfen Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien), die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben, während des Asylverfahrens (und im Falle einer negativen Asylentscheidung auch danach) keiner Beschäftigung nachgehen.
  • Asylbewerber/innen sind in der Regel verpflichtet, in staatlichen Unterkünften zu wohnen. Eine Wohnsitzauflage (d.h. die Verpflichtung, in einer bestimmten Gemeinde oder einem bestimmten Landkreis wohnen zu müssen) steht der Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich nicht entgegen. Die sogenannte Wohnsitzauflage bedeutet, dass Personen, die Sozialleistungen beziehen, ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen.

 

  1. Art und Reichweite der Arbeitsberechtigung

  • Die Beschäftigungserlaubnis wird in den meisten Konstellationen nur für das Arbeitsverhältnis erteilt, für das die Erlaubnis beantragt wurde.
  • Eine Zustimmung der BA für die Aufnahme einer Beschäftigung in Leiharbeit darf nur erteilt werden, wenn eine Vorrangprüfung nicht erforderlich ist.
  • Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht gestattet.

 

  1. Rechtliche Grundlagen

§§ 47, 59 bis 61 Asylgesetz (AsylG), §§ 39 bis 41 (AufenthG), § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)

 

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Ansprechpartner sind die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit.

Weitergehende Informationen findet man im Merkblatt des BAMF „Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen“, abrufbar hier.

in der Informationsbroschüre der Bundesagentur für Arbeit „Potentiale nutzen – Geflüchtete Menschen beschäftigen“, abrufbar hier und

in der Übersicht der Bundesagentur für Arbeit „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen“, abrufbar hier.

 

 

Personen mit Duldungsstatus

 

Das sind Personen, die - z. B. nach negativem Asylverfahren - vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen aber die Abschiebung ausgesetzt ist, etwa weil sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Diese erhalten von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, die Duldung genannt wird.

 

  1. Voraussetzungen der Arbeitsaufnahme

  • Eine Arbeitsaufnahme darf immer nur dann erfolgen, wenn die Ausländerbehörde die Beschäftigung zuvor erlaubt hat. Die Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung, die sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls richtet. Abhängig von der Aufenthaltszeit und der Tätigkeit bedarf die Beschäftigungserlaubnis der Zustimmung der BA. Diese wird von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.
  • Während den ersten 3 Monaten des Aufenthalts ist ein Zugang zum Arbeitsmarkt nicht möglich (Wartefrist). Die 3-Monats-Frist beginnt mit der Erteilung der Duldung, wobei ein vorangegangener Aufenthalt als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung auf die Frist angerechnet wird.
  • Für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung ist keine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich.
  • Nach Ablauf der Wartefrist bedarf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis  durch die Ausländerbehörde bis zu einem 4-jährigem ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt grundsätzlich der Zustimmung der BA (vgl. oben).
  • Entfall der Vorrangprüfung im Zustimmungsverfahren der BA:
  • Nach 15-monatigem entsprechendem Aufenthalt entfällt die Vorrangprüfung der BA. Es werden nur noch die Arbeitsbedingungen überprüft.
  • Darüber hinaus erfolgt u.a. bei Fachkräften in bestimmten Engpassberufen keine Vorrangprüfung
  • Mit Inkrafttreten des Bundesintegrationsgesetzes zum 06.08.2016 wurde die Vorrangprüfung teilweise ausgesetzt. Sie entfällt bei Aufnahme einer Beschäftigung in bestimmten Bezirken der Agenturen für Arbeit: Ansbach–Weißenburg, Regensburg, Schwandorf, Würzburg, Deggendorf, Donauwörth, Freising, Ingolstadt, Kempten, Memmingen, Landshut, Pfarrkirchen, Rosenheim und Weilheim.
  • Entfall des Erfordernisses der Zustimmung der BA zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis:
  • Nach 4-jährigem ununterbrochen erlaubtem, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt ist keine Zustimmung der BA mehr erforderlich.
  • Bestimmte Beschäftigungsarten bedürfen von vorneherein keiner Zustimmung der BA. Hierzu zählen u. a. eine betriebliche Berufsausbildung, Praktika zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Studium bis max. 3 Monate, Praktika zu Weiterbildungszwecken, Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) oder die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten. Das Nähere prüft die Ausländerbehörde.
  • Bestimmten Personengruppen mit Duldungsstatus darf generell keine Beschäftigung erlaubt werden:
  • Personen, die eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.
  • Personen, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindern, indem sie zum Beispiel über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder bei der Beschaffung neuer Passpapiere nicht mitwirken (selbstverschuldetes Abschiebungshindernis) und
  • Personen, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates sind (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) und deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
  • Eine Wohnsitzauflage (d. h. die Verpflichtung, in einer bestimmten Gemeinde oder einem bestimmten Landkreis wohnen zu müssen) steht der Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich nicht entgegen. Die sogenannte Wohnsitzauflage bedeutet, dass Personen, die Sozialleistungen beziehen, ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen.

 

  1. Art und Reichweite der Arbeitsberechtigung

  • Die Beschäftigungserlaubnis wird in den meisten Konstellationen nur für das Arbeitsverhältnis erteilt, für das die Erlaubnis beantragt wurde.
  • Eine Zustimmung der BA für die Aufnahme einer Beschäftigung in Leiharbeit darf nur erteilt werden, wenn eine Vorrangprüfung nicht erforderlich ist.
  • Personen, die eine Duldung besitzen, dürfen keine selbstständige Tätigkeit ausüben.

 

  1. Rechtliche Grundlagen

§§ 4, 39-41, 60a und 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)

 

  1. Ansprechpartner

Ansprechpartner sind die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit.

Weitergehende Informationen findet man im Merkblatt des BAMF „Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen“, abrufbar hier.

In der Informationsbroschüre der Bundesagentur für Arbeit „Potentiale nutzen – Geflüchtete Menschen beschäftigen“, abrufbar  hier und

in der Übersicht der Bundesagentur für Arbeit „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen“, abrufbar hier.

 

 

Personen mit Aufenthaltserlaubnis (insbesondere Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge)

 

Das BAMF entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz nach Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot (nach der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. in Fällen, in denen im Heimatland schwer wiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen). Je nach Schutzart erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.

 

  1. Voraussetzungen der Arbeitsaufnahme

  • Ausländer, die vom BAMF als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Ist vom BAMF ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird. Eine Zustimmung durch die BA ist nicht erforderlich.
     
  1. Art und Reichweite der Arbeitsberechtigung

  • Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
  • Im Falle eines Abschiebeverbotes entscheidet die Ausländerbehörde über die Beschäftigungserlaubnis.
  1. Rechtliche Grundlagen

§§ 4, 25, 39 bis 41, Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 31 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
 

  1. Ansprechpartner

Ansprechpartner sind die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit.

Weitergehende Informationen findet man im Merkblatt des BAMF „Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen“, abrufbar hier.

In der Informationsbroschüre der Bundesagentur für Arbeit „Potentiale nutzen – Geflüchtete Menschen beschäftigen“, abrufbar  hier und

in der Übersicht der Bundesagentur für Arbeit „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen“, abrufbar hier.

 

Weitere Informationen finden Sie auch in der Rubrik "Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung und Qualifizierung". Dort unter "Welche Arbeitsgelegenheit können Asylbewerber während des laufenden Verfahrens annehmen? Was ist nach dem AsylbLG zu beachten?".

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter der Rubrik "Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung und Qualifizierung". Dort unter der Frage "Dürfen Zuwanderer arbeiten?".

Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz

Nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sollen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Das können zum einen Arbeitsgelegenheiten innerhalb der Unterkünfte zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung sein oder außerhalb von Unterkünften, sofern es sich um Arbeiten handelt, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden. Die Arbeitsgelegenheiten können von staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden.

Asyl- und ausländerrechtliche Beschränkungen einer Erwerbstätigkeit stehen einer Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG nicht entgegen.

Diese Arbeitsgelegenheiten begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.

Die Aufwandsentschädigung beträgt 0,80 Euro je Stunde und wird vom zuständigen Leistungsträger ausgezahlt. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsgelegenheit werden im Einzelfall erstattet. Die Aufwandsentschädigung wird bei der Berechnung der Leistungen nach dem AsylbLG nicht als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 AsylbLG).
 

Die Ablehnung oder Unterbrechung einer Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund führt zu Leistungskürzungen.


Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.
Eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung ist freiwillig und muss bei Bedarf über die Institution, die die Arbeitsgelegenheit anbietet, abgeschlossen werden.
 

Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM)

An FIM teilnehmen können nach § 5a AsylbLG arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Sprach- und Integrationskurse, weiterführende Integrationsmaßnahmen sowie die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Ausbildung oder eines Studiums sowie die Teilnahme an Maßnahmen der Arbeitsförderung haben grundsätzlich Vorrang vor einer Zuweisung in eine FIM, sofern diese nicht nebeneinander möglich sind.

 

Nicht teilnehmen können Asylbewerberinnen und -bewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, Geduldete (abgelehnte Asylbewerber) oder vollziehbar Ausreisepflichtige.


FIM können grundsätzlich von gemeinnützigen, kommunalen oder staatlichen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Dabei werden zwei Arten von FIM unterschieden:

  • FIM, die durch staatliche (einschließlich kommunale) Träger oder von diesen beauftragte Betreiber einer Unterkunft zur Aufrechterhaltung und Betreibung einer Einrichtung zur Verfügung gestellt werden
  • FIM, die von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

 

Der Verbleib in FIM beträgt maximal 6 Monate für bis zu 30 Wochenstunden.

 

FIM begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

 

Die Aufwandsentschädigung beträgt 0,80 Euro je Stunde und wird vom Träger der Maßnahme ausgezahlt. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme werden im Einzelfall erstattet. Die Aufwandsentschädigung wird bei der Berechnung der Leistungen nach dem AsylbLG nicht als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 AsylbLG).

Die Ablehnung oder Unterbrechung einer FIM ohne wichtigen Grund führt zu Leistungskürzungen.

 

 

 

Im Folgenden werden Möglichkeiten und Angebote für eine Berufsausbildung für Zuwanderer aufgeführt sowie die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen.

 

Duales System

  1. Art der Ausbildung

Berufsausbildung findet in Deutschland überwiegend im dualen System statt. Phasen der Ausbildung im Betrieb wechseln sich mit Phasen des Lernens in der Berufsschule ab. Die oder der Auszubildende schließt einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb ab und erhält eine Ausbildungsvergütung. Die Ausbildung endet mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung vor der Kammer.

 

  1. Mögliche Berufsziele

Es gibt in Deutschland über 300 anerkannte Ausbildungsberufe.

 

  1. Personenkreise und Voraussetzungen

  • Personen mit Aufenthaltserlaubnis (insbesondere Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge)

Voraussetzungen:

  • Ausbildungsfähigkeit muss gegeben sein (z.B. Sprachkenntnisse).
  • Ein formeller Nachweis eines Schulabschlusses wird nicht gefordert.
  • Personen mit Duldungsstatus

Voraussetzungen:

  • Der Zugang zur betrieblichen Ausbildung ist ab dem 1. Tag des Aufenthalts möglich, es ist keine Wartezeit einzuhalten.
  • Es bedarf einer Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde entscheidet im Ermessen über die Ausbildungserlaubnis. Die Zustimmung der BA ist nicht erforderlich. Bestimmten Personengruppen kann grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden (vgl. oben).
  • Ausbildungsfähigkeit muss gegeben sein (z.B. Sprachkenntnisse).
  • Ein formeller Nachweis eines Schulabschlusses wird nicht gefordert.
     
  • Personen mit Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber/innen während des laufenden Asylverfahrens)

Voraussetzungen:

  • Der Zugang zur betrieblichen Ausbildung ist erst ab dem 4. Monat des Aufenthalts möglich.
  • Es bedarf außerdem einer Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde entscheidet im Ermessen über die Beschäftigungserlaubnis. Die Zustimmung der BA ist nicht erforderlich. Bestimmten Personengruppen kann grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden (vgl. oben).
  • Ausbildungsfähigkeit muss gegeben sein (z.B. Sprachkenntnisse).
  • Ein formeller Nachweis eines Schulabschlusses wird nicht gefordert.

 

  • Hintergrund: Duldung zum Zwecke der Ausbildung nach der sog. „3+2-Regelung“

Mit dem Bundesintegrationsgesetz wurde 2016 die so genannte „3+2-Regelung“ eingeführt. Sie schafft Rechtssicherheit für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende.
 

  1. Rechtliche Grundlagen:

Berufsbildungsgesetz (BBiG), Handwerksordnung (HwO), Asylgesetz (AsylG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Beschäftigungsverordnung (BeschV)

 

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen:

Ansprechpartner sind die Ausländerbehörden, die Arbeitsagenturen und die Kammern.

Weitere Informationen finden sich

 

Berufsfachschulen

 

  1. Art der Ausbildung

Daneben gibt es auch eine vollzeitschulische Berufsausbildung an Berufsfachschulen.

Die Berufsfachschulen gibt es in zwei Formen:

  • Berufsfachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung vermitteln. Sie dauern in der Regel zwei bis drei Jahre. Der Unterricht umfasst sowohl die allgemeinbildenden und berufsbezogenen Fächer als auch die praktische Berufsausbildung.
  • Berufsfachschulen, die in einem oder mehreren Jahren auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereiten.

Schließt sich an Berufsfachschulen, die in einem oder mehreren Jahren auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereiten, eine einschlägige Berufsausbildung an, so wird die Ausbildung an der Berufsfachschule in der Regel mit einem Jahr auf diese Berufsausbildung angerechnet.

 

  1. Mögliche Berufsziele

  • Technische, gewerbliche und gestalterische Berufe (z.B. Schreiner, Elektroniker)
  • IT-Berufe (z.B. Fachinformatiker, Informatikkaufmann)
  • Kaufmännische Berufe (z.B. Arzthelfer, Kaufmännische Assistenten)
  • Berufe im Bereich Ernährung und Versorgung
  • Gastgewerbliche Berufe
  • Berufe in der Sozial- und Kinderpflege
  • Berufe im Bereich Hotel- und Tourismus (z.B. Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement)
  • Berufe des Gesundheitswesens (z.B. Altenpflege, Ergotherapie), für Fremdsprachenberufe und für Musik
     
  1. Personenkreis und Voraussetzungen

  • Schulische Maßnahmen unterscheiden nicht nach dem Aufenthaltsstatus. Zur Frage, ob sich im Hinblick auf eine qualifizierte Berufsausbildung ein Duldungsanspruch nach der sog. 3+2-Regelung ergeben kann, s. entsprechende Ausführungen zur Ausbildung im dualen System.
  • Die weiteren Aufnahmebedingungen unterscheiden sich von Schule zu Schule. Weitere Informationen geben die jeweiligen Schulleitungen vor Ort sowie die Bezirksregierungen.
  1. Rechtliche Grundlagen

Jeweils einschlägige Schulordnung (abrufbar unter: http://www.km.bayern.de/ministerium/recht.html).

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Ansprechpartner sind je nach Art der Ausbildung unterschiedlich.

Weitere Informationen finden sich unter http://www.km.bayern.de/schueler/schularten/berufsfachschule.html.

 

Berufsbildungswerke

Hier finden Sie einen Überblick zu den Berufsbildungswerken in Bayern.

 

Fachschulen

  1. Art der Ausbildung

In Bayern gibt es zum Beispiel Technikerfachschulen, Meisterschulen, kaufmännische Fachschulen, hauswirtschaftliche und sozialpflegerische Fachschulen. Die Fachschule dauert 1 bis 4 Schuljahre, teilweise in Teilzeitunterricht. Es gibt verschiedene Ausbildungsrichtungen.

  1. Personenkreis und Voraussetzungen

Schulische Maßnahmen unterscheiden nicht nach dem Aufenthaltsstatus.

  1. Rechtliche Grundlagen

Jeweils einschlägige Schulordnung (abrufbar unter: http://www.km.bayern.de/ministerium/recht.html).

 

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Ansprechpartner sind je nach Art der Ausbildung unterschiedlich.

Weitere Informationen finden sich unter http://www.km.bayern.de/schueler/schularten/fachschule.html.

 

 

Fachakademien

 

  1. Art der Ausbildung

Die Fachakademie dauert 2 bis 3 Schuljahre und bereitet auf eine gehobene Berufslaufbahn vor.

  1. Mögliche Berufsziele

Tätigkeiten als Fachkräfte in den Bereichen

  • Augenoptik
  • Brauwesen und Getränketechnik
  • Darstellende Kunst
  • Fremdsprachenberufe
  • Hauswirtschaft
  • Heilpädagogik
  • Holzgestaltung
  • Landwirtschaft
  • Medizintechnik
  • Musik
  • Restauratorenausbildung
  • Sozialpädagogik
  • Wirtschaft
  1. Personenkreis und Voraussetzungen

  • Vorausgesetzt werden in der Regel ein Mittlerer Schulabschluss und eine berufliche Vorbildung. Aber: Die Fachakademien unterscheiden sich hinsichtlich Aufnahmebedingungen, Ausbildungsdauer und Abschlüssen. Interessenten sollten direkt bei der jeweiligen Schule nachfragen.
  • Schulische Maßnahmen unterscheiden nicht nach dem Aufenthaltsstatus.
  1. Rechtliche Grundlagen

Jeweils einschlägige Schulordnung (abrufbar unter: http://www.km.bayern.de/ministerium/recht.html).

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Ansprechpartner sind je nach Art der Ausbildung unterschiedlich.

Weitere Informationen finden sich unter http://www.km.bayern.de/schueler/schularten/fachakademie.html.

 

Vorbereitende schulische Angebote

 

  1. Berufsintegrationsklasse (BIK):

 

  1. Schulversuch Zweijährige Integrationsmaßnahme an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen und beruflichen Oberschulen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge

  • in Vollzeitform,
  • intensive Förderung des Erlernens der deutschen Sprache sowie Wertevermittlung und Berufsvorbereitung,
  • Vorbereitung auf (Berufs-)Ausbildung bzw. auf die Anforderungen weiterführender Schulen,
  • Erwerb der Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule bei erfolgreichem Besuch der Maßnahme (§ 15 Abs. 3 BSO).  

 

  1. Schulversuch Einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlinge an Berufsfachschulen

  • in Vollzeitform,
  • Zugangsvoraussetzungen Abschluss der Mittelschule oder entsprechender Abschluss nach § 20 MSO,
  • intensive Förderung des Erlernens der deutschen Sprache sowie Wertevermittlung und gezielte Berufsvorbereitung auf die Anforderungen eines Pflegehelferberufs.

 

 

Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit, die bayerische Wirtschaft und die Bayerische Staatsregierung bieten zum Teil in Kooperation u. a. folgende Möglichkeiten an:

                                                                                                                          

PerF (Perspektiven für Flüchtlinge)

  1. Inhalt

12-wöchiges Programm zur Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt: Es werden berufsfachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten festgestellt und berufsfachliche Sprachkenntnisse vermittelt bzw. erweitert.

  1. Berechtigter Personenkreis

Asylbewerber und Geduldete mit Arbeitsmarktzugang sowie Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltsstatus.

 

BayernTurbo

  1. Inhalt

Das Projekt bereitet innerhalb von sechs bis acht Monaten auf eine betriebliche Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung und damit gezielt auf die Anforderungen im Beruf vor.

  1. Berechtigte Personenkreis

Jugendliche Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive und guter Schulbildung.

 

Teilqualifizierung „Flucht“

  1. Inhalt

Teilqualifizierungen stehen in verschiedenen Berufen als berufliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung.

  1. Berechtigte Personenkreis

Jugendliche Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive und guter Schulbildung.

 

Brückenjahr 21plus

  1. Inhalt

Die Maßnahme dient zum Einstieg in Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung, aber auch in Beschäftigung. Es handelt sich um eine Maßnahme mit einer Dauer von sechs bis neun Monaten.

  1. Berechtigter Personenkreis

Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive sowie Flüchtlinge, die älter als 21 Jahre sind und damit nicht mehr der Berufsschulpflicht unterliegen.

 

Einstiegsqualifizierung

  1. Inhalt

Mit dieser Maßnahme wird der Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit in Form eines betrieblichen Langzeitpraktikums ermöglicht. Sie dient der Vorbereitung auf eine betriebliche Berufsausbildung und unterstützt die durchführenden Betriebe finanziell. Gleichzeitig können ausbildungsbegleitende Hilfen den jungen Menschen gezielt helfen und auf die nachfolgende Berufsausbildung optimal vorbereiten.

  1. Berechtigter Personenkreis

Asylbewerber und Geduldete mit Arbeitsmarktzugang sowie Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge.

 

Ansprechpartner für diese Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Für Asylbewerber und Geduldete: Die zuständige Arbeitsagentur.
  • Für Personen mit einem Aufenthaltstitel: Das zuständige Jobcenter.

 

Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem SGB III

 

Personen mit Aufenthaltserlaubnis (insbesondere Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge)

Diese Personen können in der Regel ohne Einschränkungen die Leistungen der Agentur für Arbeit zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 51 ff. SGB III) in Anspruch nehmen. Lediglich bei Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln (z. B. Abschiebungsverbot nach der Europäischen Menschenrechtskonvention oder zielstaatsbezogene Abschiebeverbote oder Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder außergewöhnliche Härte) gibt es teilweise Sonderregelungen zur Mindestvoraufenthaltsdauer. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Jobcenter.

  • Berufsausbildungsbeihilfe – BAB

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Ausbildung/FinanzielleHilfen/Berufsausbildungsbeihilfe/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485769

  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdex/~edisp/l6019022dstbai389175.pdf

  • Ausbildungsbegleitende Hilfen – AbH

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdnsb/hildesheim/Agentur/BuergerinnenundBuerger/Ausbildung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI641082

  • Außerbetriebliche Berufsausbildung – BaE

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdnsb/hildesheim/Agentur/BuergerinnenundBuerger/Ausbildung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI640944

  • Assistierte Ausbildung – AsA

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Ausbildung/FinanzielleHilfen/FoerderungderBerufsausbildung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI515290

  • Einstiegsqualifizierung (EQ)

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Ausbildung/Ausbildungsvorbereitung/Einstiegsqualifizierung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI516577

Mit dem Bundesintegrationsgesetz wird für Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive (Asylbewerber aus den Ländern Syrien, Iran, Irak, Eritrea und Somalia), für Geduldete, die nicht einem Beschäftigungsverbote unterliegen, und für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel der Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 132 SGB III befristet bis Ende des Jahres 2018 erleichtert.

Personen mit Duldungsstatus

Der Zugang zu den Leistungen der Förderung der Berufsausbildung (§§ 51 ff SGB III) ist jeweils von bestimmten Mindestaufenthaltszeiten abhängig:

  • Berufsausbildungsbeihilfe – BAB: 15 Monate
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB: 5 Jahre und rechtmäßig erwerbstätig oder 3 Jahre Erwerbstätigkeit eines Elternteils in den letzten sechs Jahren, oder nach sechs Jahren Aufenthalt
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen – AbH: 12 Monate
  • Außerbetriebliche Berufsausbildung – BaE: 5 Jahre und rechtmäßig erwerbstätig oder 3 Jahre Erwerbstätigkeit eines Elternteils in den letzten sechs Jahren
  • Assistierte Ausbildung – AsA: 12 Monate
  • Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) bei mindestens eingeschränktem Arbeitsmarktzugang: 3 Monate

 

Personen mit Aufenthaltsgestattung (insbesondere Asylbewerber/innen während des laufenden Asylverfahrens)

Der Zugang zu den Leistungen der Förderung der Berufsausbildung (§§ 51 ff SGB III) ist von bestimmten Mindestaufenthaltszeiten abhängig:

  • Berufsausbildungsbeihilfe – BAB: 5 Jahre und rechtmäßig erwerbstätig oder 3 Jahre Erwerbstätigkeit eines Elternteils in den letzten sechs Jahren
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB: 5 Jahre und rechtmäßig erwerbstätig oder 3 Jahre Erwerbstätigkeit eines Elternteils in den letzten sechs Jahren
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen – AbH: 5 Jahre und rechtmäßig erwerbstätig oder oder 3 Jahre Erwerbstätigkeit eines Elternteils in den letzten sechs Jahren
  • Außerbetriebliche Berufsausbildung – BaE: 5 Jahre und rechtmäßig erwerbstätig oder 3 Jahre Erwerbstätigkeit eines Elternteils in den letzten sechs Jahren
  • Assistierte Ausbildung – AsA: 5 Jahre und rechtmäßig erwerbstätig oder 3 Jahre Erwerbstätigkeit eines Elternteils in den letzten sechs Jahren
  • Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) bei mindestens eingeschränktem Arbeitsmarktzugang: 3 Monate

Sonderregelungen bei guter Bleibeperspektive:

  • Berufsausbildungsbeihile – BAB: 15 Monate
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB: 3 Monate
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen –AbH: 3 Monate
  • Assistierte Ausbildung – AsA: 3 Monate

 

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

 

  1. Berechtigter Personenkreis

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig, d. h. im Stande sind, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein,
  • hilfebedürftig sind, d. h. mit vorhandenem Einkommen und Vermögen den zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendigen Bedarf für sich selbst bzw. für die eigene Bedarfsgemeinschaft nicht decken können, und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,

können neben Arbeitslosengeld II auch Eingliederungsleistungen, z. B. für (Weiter-)Qualifizierungmaßnahmen erhalten.

 

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, die diese Voraussetzungen erfüllen und eine Ausbildung machen, sind folgende Regelungen zu Leistungsausschlüssen zu beachten:

  • Für Studiengänge an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt grundsätzlich der Vorrang der Förderung nach dem BAföG; es gilt ein Leistungsausschluss im SGB II. Für Studenten, die bei den Eltern leben und tatsächlich Leistungen nach dem BAföG beziehen oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht beziehen, sind hiervon abweichend aufstockende oder ersetzende SGB II-Leistungen möglich. Auch für Studenten, die bei den Eltern leben, und über deren Antrag auf BAföG-Leistungen noch nicht entschieden wurde, sind übergangsweise ersetzende SGB II-Leistungen zulässig; diese Leistung erfolgt nicht darlehensweise, sondern als Zuschuss; werden nachträglich BAföG-Leistungen zuerkannt, kann der SGB II-Leistungsträger vom BAföG-Amt Erstattung verlangen (§ 40a SGB II).
  • Für Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und für Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen sind seit 1.08.2016 (Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒ Rechtsvereinfachung ‒ sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016, BGBl. I S. 1824) grundsätzlich Leistungen des SGB II möglich, sowohl ersetzend als auch ergänzend neben SGB III-Förderleistungen. Der für die o. g Ausbildungsgänge bis zum 31.07.2016 geltende allgemeine Leistungsausschluss wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitgehend aufgehoben.

 

  1. Mögliche Unterstützungsangebote
    Hierzu gehören insbesondere

  • Beratung und Vermittlung
  • Qualifizierungsmaßnahmen
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen – AbH
  • Außerbetriebliche Berufsausbildung – BaE
  • Assistierte Ausbildung – AsA
  • Einstiegsqualifizierung (EQ)
  • (abschlussorientierte) Weiterbildungsmaßnahmen (§§ 81 ff SGB III)

 

  1. Ansprechpartner
    Zuständig sind die Jobcenter. Das für den Einzelnen zuständige Jobcenter finden Sie nach Eingabe des Wohnortes unter  https://www.arbeitsagentur.de/apps/faces/home/pvo?_afrWindowId=null&_afrLoop=877903398295351&_afrWindowMode=0&_adf.ctrl-state=8viae27kc_39#%40%3F_afrWindowId%3Dnull%26_afrLoop%3D877903398295351%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3D1ah5dspto7_4

 

 

Jobbegleiter

Die Jobbegleiter fungieren als Lotsen, Netzwerker und Partner für Flüchtlinge und Unternehmen. Die Jobbegleiter flankieren die Initiative „Integration durch Ausbildung und Arbeit“ der Bayerischen Staatsregierung, der Organisationen der Wirtschaft und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit. Als Netzwerker organisieren die Jobbegleiter die Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt und damit in die Gesellschaft. Sie beziehen dabei alle Arbeitsmarktakteure der Region (Arbeitsagenturen/Jobcenter, Kammern, Kommunen, Wirtschaftsverbände, Unternehmen etc.) mit ein.

Sie sind auch Ansprechpartner für die Unternehmen und fördern die Kommunikation zwischen den Unternehmen und der Zielgruppe.

Eine Antragstellung  auf Fördermittel aus dem Arbeitsmarktfonds steht allen rechtsfähigen Trägern (u.a. auch Kommunen) offen.

 

  1. Berechtigter Personenkreis

Zielgruppen der Jobbegleiter sind:

  • Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive über 25 Jahre (bereits in Beschäftigung oder auf dem Weg dorthin und mit ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen)
  • anerkannte Asylbewerberüber 25 Jahre mit gesichertem Aufenthalt (bereits in Beschäftigung oder der auf dem Weg dorthin und mit ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen)
  • Unternehmen
  • Im Einzelfall auch Langzeitarbeitslose mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen

 

  1. Ansprechpartner
    Über die Anträge entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Anträge können an die E-Mailadresse arbeitsmarktfonds@stmas.bayern.de gerichtet werden.

Weitere Informationen sowie das Lastenheft für Jobbegleiter:

 

Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge

Ausbildungsakquisiteure suchen jugendliche Flüchtlinge gerade auch in ihren Peer–Groups (Gruppen von jugendlichen Flüchtlingen, die sich an bestimmten Treffpunkten aufhalten und untereinander eine große Solidarität haben) und ihre Familien proaktiv auf. Sie informieren die jungen Menschen über die Möglichkeiten einer Berufsausbildung und leisten Hilfestellung.

 

  1. Berechtigter Personenkreis

Zielgruppe der Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge sind jugendliche anerkannte Flüchtlinge, jugendliche Flüchtlinge und jugendliche Geduldete mit guter Bleibeperspektive.

  1. Ansprechpartner

Über die Anträge entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Anträge können an die E-Mailadresse arbeitsmarktfonds@stmas.bayern.de gerichtet werden.

Weitere Informationen sowie das Lastenheft der Ausbildungsakquisiteure und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge: http://www.sozialministerium.bayern.de/arbeit/fonds/index.php

 

Fit for Work

Mit dem Programm „Fit for Work“ wird die betriebliche Berufsausbildung auch von jungen Flüchtlingen gefördert. Die Ausbildungsbetriebe erhalten dazu einen Zuschuss in Höhe von 4.400 Euro für eine Ausbildungszeit von 22 Monaten zu den Kosten für die geschuldete Ausbildungsvergütung.

  1. Berechtigter Personenkreis

Gefördert werden junge Menschen, die am Tag des Beginns der Berufsausbildung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum berechtigen Personenkreis gehören:

  • Bei den Förderhinweisen „Fit for Work-Chance Ausbildung“ neben deutschen Staatsangehörigen oder Staatsbürgern eines EU-Mitgliedsstaates auch Asylberechtigte mit gesichertem Aufenthalt. Ein gesicherter Aufenthaltsstatus liegt vor, wenn der Jugendliche zu Beginn der betrieblichen Ausbildung in den Rechtskreis des SGB II oder SGB III fällt.
  • Bei den Förderhinweisen „Fit for Work für Geflüchtete“ Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive oder Geduldete. Die Förderung für diese Gruppe startete ab September 2016, d.h. mit Beginn des Ausbildungsjahres 2016/2017. Die Herkunftsländer für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt und auf der Internetseite des BAMF veröffentlicht. http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/IntegrationskurseAsylbewerber/integrationskurse-asylbewerber-node.htm

Die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds bzw. aus Landesmitteln wendet sich unmittelbar an die Ausbildungsbetriebe. Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe (keine Beschränkung auf KMU) mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern, die mit einer Person aus der oben beschriebenen Personengruppe einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche (duale) Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abschließen.

 

  1. Ansprechpartner
    Als Ansprechpartner steht das Zentrum Bayern Familie und Soziales mit seinen Regionalstellen zur Verfügung. Nähere Informationen finden sich unter http://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/fitforwork/2015.php

 

Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit (AJS) – Übergang Schule-Beruf
 

Die AJS verfolgt das Ziel, sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen beruflich und sozial einzugliedern. In Bayern gibt es hierfür ein hochwertiges Angebot an erfolgreichen ganzheitlichen Qualifizierungs- und Ausbildungsprojekten in einem realistischen betrieblichen Rahmen, insbesondere in Jugendwerkstätten.

Weitere Informationen: www.stmas.bayern.de/jugend/sozialarbeit/ajs.php

  1. Berechtigter Personenkreis

Sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Ausländer können Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, wie z.B. AJS nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung (Hyperlink) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

  1. Ansprechpartner

Jugendämter, Jobcenter und Arbeitsagenturen vor Ort vermitteln Angebote der AJS.

 

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

  1. Berechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind neben Deutschen anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EU-Mitgliedstaaten (§ 8 BAföG).

  1. Inhalt des Unterstützungsangebots

Für ein Vollzeitstudium und für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des BAföG geleistet, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Für Schülerinnen und Schüler: Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung

Für Studentinnen und Studenten: Amt für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken

Weitere Informationen dazu unter https://www.km.bayern.de/studenten/foerderung-und-stipendien/bafoeg-und-bayafoeg.html

 

Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG)

  1. Berechtigter Personenkreis

Für das BayAFöG ist ferner persönliche Förderungsvoraussetzung, dass volljährige Auszubildende und bei minderjährigen Auszubildenden ein Personensorgeberechtigter ihren/seinen ständigen Wohnsitz in Bayern haben/hat.

  1. Inhalt des Unterstützungsangebots

In Bayern besteht aufgrund landesgesetzlicher Regelung (BayAföG) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Förderung der Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien und der Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

  1. Ansprechpartner

Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung

Weitere Informationen dazu unter https://www.km.bayern.de/studenten/foerderung-und-stipendien/bafoeg-und-bayafoeg.html

 

 

 

 

 

 

 

 

Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III

Leistungen der Arbeitsförderung sind insbesondere

  • Beratung und Vermittlung

Die Vermittlung beginnt in der Regel mit der Feststellung der beruflichen und persönlichen Merkmale, Fähigkeiten und der Eignung (Potenzialanalyse). Dann geht es darum, die nächsten Schritte auf dem Weg in den Arbeitsmarkt zu identifizieren und passende Angebote zu finden.

  • Vermittlungsunterstützende Leistungen

Die Vermittlungstätigkeiten der Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter werden oftmals durch Eingliederungsleistungen unterstützt. Dazu steht eine Vielzahl an Instrumenten zur Verfügung. Beispiel: Gelegentlich mangelt es an der Qualifikation der Arbeitsuchenden, für diesen Fall stehen verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildung zur Verfügung.

  • Berufliche Weiterbildung

Mit diesem Angebot werden die Beschäftigungschancen durch eine berufliche Qualifizierung verbessert. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter geben einen Bildungsgutschein aus. Mit diesem Gutschein werden z. B. Lehrgangskosten und Fahrkosten übernommen.

  • Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung

Das sind spezifische Förderhilfen für Menschen mit Behinderung.

  • Eingliederungszuschüsse

Um Menschen Starthilfe auf dem Arbeitsmarkt zugeben, können Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten, wenn sie diese Menschen einstellen.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis (insbesondere Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge)

Diese Personen können ohne Einschränkungen alle Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Personen mit Duldungsstatus

  • Bei einem Aufenthalt bis zu drei Monaten bieten die Agenturen für Arbeit nur Beratung an (§§ 29 ff. SGB III) an.
  • Bei einem Aufenthalt ab drei Monaten bieten die Agenturen für Arbeit neben der Beratung alle Leistungen zur Arbeitsplatzvermittlung (§§ 35 ff. SGB III), Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) und weitere Vermittlungsfördermaßnahmen (§ 44 SGB III) sowie die Förderung beruflicher Weiterbildung an. Außerdem bieten sie für Personen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III) an.
  • Eingliederungszuschüsse sind möglich.

Personen mit Aufenthaltsgestattung (ins. Asylbewerber/innen während des laufenden Asylverfahrens)

  • Bei einem Aufenthalt bis zu drei Monaten bieten die Agenturen für Arbeit grundsätzlich nur Beratung an (§§ 29 ff. SGB III).
  • Ist jedoch ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Einzelfall zu erwarten, bieten sie darüber hinaus auch Leistungen zur Arbeitsplatzvermittlung (§§ 35 ff. SGB III) sowie Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) und weitere Vermittlungsfördermaßnahmen (§ 44 SGB III) an.
  • Bei einem Aufenthalt ab drei Monaten bieten die Agenturen für Arbeit neben der Beratung alle Leistungen zur Arbeitsplatzvermittlung (§§ 35 ff. SGB III), Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) und weitere Vermittlungsfördermaßnahmen (§ 44 SGB III) sowie die Förderung beruflicher Weiterbildung an. Außerdem bieten sie für Personen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III) an.
  • Eingliederungszuschüsse sind möglich.

 

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Hierzu gehören insbesondere

  • Beratung und Vermittlung
  • Vermittlungsunterstützende Leistungen z. B. Zuschuss zu den Kosten der Bewerbung, Reisekosten
  • Qualifizierungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen, auch solche bei einem Arbeitgeber
  •  (abschlussorientierte) Weiterbildungsmaßnahmen (§§ 81 ff SGB III),
  • Eingliederungsleistungen für behinderte Menschen

Diese Angebote werden ergänzt durch Leistungen wie

  • Einstiegsgeld
  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung
  • Darlehen und Zuschüsse zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  1. Berechtigter Personenkreis

Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig, d. h. sie im Stande sind, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein,
  • hilfebedürftig sind, d. h. mit vorhandenem Einkommen und Vermögen den zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendigen Bedarf für sich selbst bzw. für die eigene Bedarfsgemeinschaft nicht decken können, und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

 

  1. Ansprechpartner

 

Jobbegleiter

Die Jobbegleiter fungieren als Lotsen, Netzwerker und Partner für Flüchtlinge und Unternehmen. Die Jobbegleiter flankieren die Initiative „Integration durch Ausbildung und Arbeit“ der Bayerischen Staatsregierung, der Organisationen der Wirtschaft und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit. Als Netzwerker organisieren die Jobbegleiter die Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt und damit in die Gesellschaft. Sie beziehen dabei alle Arbeitsmarktakteure der Region (Arbeitsagenturen/Jobcenter, Kammern, Kommunen, Wirtschaftsverbände, Unternehmen etc.) mit ein.

Sie sind auch Ansprechpartner für die Unternehmen und fördern die Kommunikation zwischen den Unternehmen und der Zielgruppe.

Eine Antragstellung  auf Fördermittel aus dem Arbeitsmarktfonds steht allen rechtsfähigen Trägern (u.a. auch Kommunen) offen.

 

  1. Berechtigter Personenkreis

Zielgruppen der Jobbegleiter sind:

  • Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive über 25 Jahre (bereits in Beschäftigung oder auf dem Weg dorthin und mit ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen)
  • anerkannte Asylbewerberüber 25 Jahre mit gesichertem Aufenthalt (bereits in Beschäftigung oder der auf dem Weg dorthin und mit ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen)
  • Unternehmen
  • Im Einzelfall auch Langzeitarbeitslose mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen

 

  1. Ansprechpartner
    Über die Anträge entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Anträge können an die E-Mailadresse arbeitsmarktfonds@stmas.bayern.de gerichtet werden.

Weitere Informationen sowie das Lastenheft für Jobbegleiter: http://www.sozialministerium.bayern.de/arbeit/fonds/index.php

 

 

Anerkennung von schulischen Berufsabschlüssen

  1. Anerkennungsmöglichkeiten

Anerkennungsmöglichkeiten bestehen nach den Vorgaben desBayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bzw. der Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen.

  1. Ansprechpartner

Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

  • die Regierung von Oberbayern für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen Bereich,
  • die Regierung von Niederbayern für Berufsabschlüsse im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich,
  • die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.

 

Anerkennung von Berufsabschlüssen

  1. Anerkennungsmöglichkeiten

Die Antragsteller müssen den deutschen Referenzabschluss zur ausländischen Qualifizierung benennen und sich mit den Zeugnissen oder anderen Belegen an die für den Beruf zuständige Stelle wenden (online, per Post oder persönlich). Dort werden die Belege geprüft. In Ausnahmefällen sind auch Arbeitsproben möglich. Die Verfahren sind gebührenpflichtig, die Gebühren richten sich im staatlichen Bereich nach dem Aufwand. Hinzu können noch Kosten (insbesondere Übersetzungskosten) kommen, die die Antragsteller ebenfalls zu tragen haben.

Anerkennungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes (BQFG), dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) und einer Reihe von Fachgesetzen.

 

  1. Ansprechpartner

Für die Anerkennung sind diejenigen Behörden (überwiegend Kammern) zuständig, die auch für die Zeugniserteilung für Inländer zuständig sind.

Bei der Suche nach der zuständigen Anerkennungsbehörde ist der Anerkennungsfinder hilfreich:

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/tools/berater/de/berater/start

Wichtige Hinweise zu nahezu allen Berufen mit den entsprechenden Kontakten finden Sie beim Dienstleistungsportal Bayern:

www.eap.bayern.de

 

Weitere wichtige Portale sind:

http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/

http://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/index.php

 

 

Anerkennung von den Hochschul- und Fachhochschulabschlüssen entsprechenden Qualifikationen

  1. Anerkennungsmöglichkeiten

Auch mit einer im Ausland erworben Hochschulqualifikation kann man in Deutschland berufstätig werden.

Ist der angestrebte Beruf in Deutschland reglementiert, ist eine staatliche Anerkennung für den Berufszugang und die Ausübung notwendig. Die zuständigen Stellen können in der Datenbank 'anabin' ermittelt werden.

Ist der angestrebte Beruf in Deutschland nicht reglementiert, kann man sich mit dem ausländischen Zeugnis direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder selbstständig machen.

  1. Ansprechpartner

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Weitere Informationen unter http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/

Zuständige Stelle in Bayern für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Weitere Informationen unter www.zbfs.bayern.de

 

Ansprechpartner, weiterführende Informationen und Praxisbeispiele

  • Dienstleistungsportal Bayern unter www.eap.bayern.de
  • Anerkennungsberatungsstellen derzeit in Augsburg, München und Nürnberg (wird erweitert)

 

Fit for Work

 

Mit dem Programm „Fit for Work“ wird die betriebliche Berufsausbildung auch von jungen Flüchtlingen gefördert. Die Ausbildungsbetriebe erhalten dazu einen Zuschuss in Höhe von 4.400 Euro für eine Ausbildungszeit von 22 Monaten zu den Kosten für die geschuldete Ausbildungsvergütung.

 

  1. Berechtigter Personenkreis

Gefördert werden junge Menschen, die am Tag des Beginns der Berufsausbildung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum berechtigten Personenkreis gehören neben deutschen Staatsangehörigen oder Staatsbürgern eines EU-Mitgliedsstaates, auch

  • Asylberechtigte mit gesichertem Aufenthalt: Die jungen Menschen müssen zu Beginn der betrieblichen Ausbildung in den Rechtskreis des SGB II fallen bzw. fallen können (z. B. nicht in den Rechtskreis des AsylbLG).
  • Asylbewerber (mit Aufenthaltsgestattung) und Geduldete mit guter Bleibeperspektive. Die Förderung für diese Gruppe startet noch im Ausbildungsjahr 2016.

 

Die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds bzw. aus Landesmitteln wendet sich unmittelbar an die Ausbildungsbetriebe. Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe (keine Beschränkung auf KMU) mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern, die mit einer Person aus der oben beschriebenen Personengruppe einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche (duale) Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abschließen.

 

  1. Ansprechpartner
    Als Ansprechpartner steht das Zentrum Bayern Familie und Soziales mit seinen Regionalstellen zur Verfügung. Anträge können an folgende E-Mail Adresse gerichtet werden: esf@zbfs.bayern.de

Nähere Informationen finden sich unter http://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/fitforwork/2015.php

 

 

Eingliederungszuschüsse nach SGB II

 

Arbeitgeber, die bleibeberechtigte Zuwanderer beschäftigen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Ausgleich für die Minderleistung der Arbeitnehmer zeitlich befristete Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten:

  • Eingliederungszuschuss nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 88 ff SGB III
  • in Höhe von 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für die Dauer von 12 Monaten mit Verlängerungsoption auf bis zu 36 Monate für Personen über 50 Jahre
  • in Höhe von 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts bei behinderten Menschen für die Dauer von 24 Monaten; bei besonders schwer behinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 96 Monate betragen.
  • Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II: Arbeitgeber können innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate erhalten, wenn sie langzeitarbeitslose Arbeitslosengeld II-Bezieher mit multiplen Vermittlungshemmnissen beschäftigen.

 

  1. Berechtigter Personenkreis

Arbeitgeber, die bleibeberechtigte Zuwanderer beschäftigen.

 

  1. Ansprechpartner

Zuständig sind die Jobcenter. Das für den Einzelnen zuständige Jobcenter finden Sie nach Eingabe des Wohnortes unter https://www.arbeitsagentur.de/apps/faces/home/pvo?_afrWindowId=null&_afrLoop=877903398295351&_afrWindowMode=0&_adf.ctrl-state=8viae27kc_39#%40%3F_afrWindowId%3Dnull%26_afrLoop%3D877903398295351%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3D1ah5dspto7_4

 

Jobbegleiter

 

Jobbegleiter fungieren als Lotsen, Netzwerker und Partner für Flüchtlinge und Unternehmen. Die Jobbegleiter flankieren die Initiative „Integration durch Ausbildung und Arbeit“ der Organisationen der Wirtschaft, der Bayerischen Staatsregierung und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit.

Sie beraten Unternehmen und Flüchtlinge bei den vielfältigen Fragestellungen rund um die Integration in Arbeit. Sie leisten Unterstützung und beziehen dabei alle Arbeitsmarktakteure in der Region (Ausländerbehörden, Kammern, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Arbeitsagenturen/Jobcenter, etc.) mit ein.

Dafür stellt der Freistaat Mittel aus dem Arbeitsmarktfonds (AMF) bereit. Anträge auf Fördermittel aus dem Arbeitsmarktfonds für die Etablierung eines Jobbegleiters können unter anderem alle Anbieter von Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung sowie Kommunen stellen.

 

  1. Berechtigter Personenkreis

  • Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive über 25 Jahre (bereits in Beschäftigung oder auf dem Weg dorthin und mit ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen)
  • Asylberechtigte über 25 Jahre mit gesichertem Aufenthalt (bereits in Beschäftigung oder der auf dem Weg dorthin und mit ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen)
  • Unternehmen
  • Im Einzelfall auch Langzeitarbeitslose mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen
  1. Ansprechpartner
    Über die Anträge entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Anträge können an die E-Mailadresse Referat-I8@stmas.bayern.de gerichtet werden.