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Grundsätze

Kommunen obliegt Planungsverantwortung

Die Kommunen sind für die rechtzeitige Bereitstellung und den Betrieb von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zuständig (Art. 5 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz BayKiBiG, Sicherstellungsgebot).

Sie tragen die Planungs- und davon abgeleitet auch die Finanzierungsverantwortung für die hierzu erforderlichen Betreuungsangebote. Zur Feststellung des Bedarfs haben die Gemeinden die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder zu erheben und den festgestellten Bedarf regelmäßig zu aktualisieren.

Einzelheiten und Empfehlungen zur kommunalen Bedarfsplanung im Sinne des Art. 7 BayKiBiG können dem Leitfaden zur Bedarfsplanung entnommen werden.

Sofern die Gemeinden im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach Art. 7 BayKiBiG eine Abfrage bei den Eltern durchführen wollen, steht ein Muster für einen Elternfragebogen zur Verfügung. Der Elternfragebogen hat Empfehlungscharakter und kann entsprechend den Erfordernissen vor Ort angepasst werden.

Gemeinden müssen Subsidiaritätsprinzip beachten

Die Gemeinden haben dabei den Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 8. Teil Sozialgesetzbuch – SGB VIII, Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG) zu beachten. Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen. Ebenso ist das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen, wonach Leistungsberechtigte das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen (§ 5 SGB VIII, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG).

Überörtliche Planung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Unberührt von der örtlichen Bedarfsplanung ist die in § 80 SGB VIII vorgesehene überörtliche Planung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Benachbarte kreisangehörige und kreisfreie Gemeinden sowie Landkreise sollen ihre Planungen aufeinander abstimmen. Gemeinden sollen bei dem Ausbau bzw. Betrieb von Kindertageseinrichtungen möglichst auch die Wege der kommunalen Zusammenarbeit beschreiten.

Zuständigkeit

Gesamtverantwortung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

Die Gemeinden entscheiden über den örtlichen Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Gesamtverantwortung für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte). Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sollen bei der Bedarfs- und Maßnahmenplanung zusammenwirken.

Gastkinder

Wunsch- und Wahlrecht der Eltern

Eltern haben das Recht, zwischen Einrichtungen der Kinderbetreuung und Angeboten der Kindertagespflege zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern. Dieses sogenannte Wunsch- und Wahlrecht (Art. 5 SGB VIII) kennt keine Gemeinde- oder Landkreisgrenzen. Nach dieser bundesgesetzlichen Regelung können z. B. Eltern ihre Kinder grundsätzlich auch in Einrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes anmelden (sogenannte Gastkinder). Eltern können somit gezielt Angebote in Anspruch nehmen, die ihren pädagogischen Vorstellungen entsprechen. Bei diesen Gastkindverhältnissen sieht das BayKiBiG Ausgleichsregelungen zur Finanzierung zwischen der Aufenthaltsgemeinde des Kindes und dem betroffenen Träger vor.

Kommunale Zusammenarbeit

Um Synergieeffekte zu erzielen und um Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen, sollen die Kommunen eng zusammenarbeiten. Der Landesgesetzgeber hat daher im BayKiBiG auf diese Option mehrmals hingewiesen. So sollen Gemeinden bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich zusammenarbeiten (Art. 5 Abs. 2). Ergänzend sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen Prozess unterstützen (Art. 8 Abs. 2). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ihrerseits die Gemeinden bei der Jugendhilfeplanung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2). Schließlich sind die Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 als kommunale Träger benannt.

Weiterführende Informationen

Rechtsanspruch

Zur Rechtsgrundlage: § 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)

Seit dem 01.08.2013 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (ab 1. Geburtstag) bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Anspruch ist auf Vermittlung eines Platzes gerichtet. Jede nach dem BayKiBiG förderfähige Einrichtung bzw. Kindertagespflege erfüllt die qualitativen Ansprüche an die frühkindliche Förderung im Sinne des Rechtsanspruchs.

Eltern, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind wünschen, müssen mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme die Gemeinde bzw. bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis setzen (Art. 45 a Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze – Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz).