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Sozialgesetzbuch – 8. Buch (SGB VIII)

Im SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber die Grundlagen der Förderung in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen geschaffen.

  • § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung
  • § 5 Wunsch- und Wahlrecht
  • § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  • § 22 ff. Grundsätze der Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
  • § 24 Rechtsanspruch des Kindes auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
  • § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
  • § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
  • § 47 Meldepflichten
  • § 80 Jugendhilfeplanung
  • § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Der Landesgesetzgeber hat Näheres über Inhalt und Umfang der Kindertagesbetreuung im BayKiBiG geregelt und die Grundlagen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege geschaffen (Art. 1 Satz 1 BayKiBiG). Der Anwendungsbereich ist dabei im Vergleich zum umfassenderen SGB VIII insoweit eingeschränkt, als das BayKiBiG nur für Einrichtungen und Tagespflegeverhältnisse gilt, die dem Bildungsaspekt besonders Rechnung tragen. Im BayKiBiG einschließlich Ausführungsverordnung sind verbindliche Bildungs- und Erziehungsziele und Förderkriterien für eine kommunale und staatliche Förderung (kindbezogene Förderung, Investitionskostenbezuschussung) beschrieben. Im Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP), der zugehörigen Handreichung für die unter Dreijährigen und den Bayerischen Bildungsleitlinien (BayBL) sind Wege aufgezeigt, diese Ziele zu erreichen.

Betriebserlaubnis

Träger von Kindertageseinrichtungen bedürfen nach § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis, wenn in ihrer Einrichtung Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tags betreut werden. Dieser Tatbestand ist im BayKiBiG noch erweitert z. B. auf Waldkindergärten, die über keinen Gebäudebezug verfügen und die kindbezogene Fördermittel in Anspruch nehmen wollen (Art. 9 BayKiBiG). Mehr zum BayKiBiG.

Zweck dieser Vorschriften ist es, eine Kindeswohlgefährdung in Kindertageseinrichtungen auszuschließen. Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörden sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Regierungen. Diese stellen Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung der Einrichtung.

So gilt z. B. das Fachkräftegebot: Eine Kindertageseinrichtung darf in der Regel nur betrieben werden, wenn für die inhaltliche Arbeit mindestens eine Fachkraft verantwortlich zur Verfügung steht.  Als Fachkraft gilt hier eine sozialpädagogische Kraft mit einer Ausbildung mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie.

Pflegeerlaubnis

Kindertageseinrichtungen benötigen eine Betriebserlaubnis, Tagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis. Die Regelung in § 43 SGB VIII zur Erlaubnis zur Kindertagespflege ist somit das Pendant zu § 45 SGB VIII, in dem die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung geregelt wird.

Datenschutz

Die Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Kinder- und Familiendaten das Sozialgeheimnis gem. § 35 Abs. 1 SGB I wahren.

Kinder- und Familiendaten sind deshalb nach § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu löschen, sobald der Verwendungszweck, für den sie erhoben worden sind, erreicht ist. Dies ist der Fall, wenn z. B. vorgemerkte Kinder nicht aufgenommen werden oder wenn bei aufgenommenen Kindern das Betreuungsverhältnis endet. An die Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, wenn einer Löschung Aufbewahrungsfristen entgegenstehen oder durch eine Löschung schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.

Der Träger ist nach § 78a SGB X verpflichtet, die erforderlichen technisch-organisatorischen Schutzvorkehrungen vor unbefugter Kenntnisnahme, Nutzung und Verarbeitung von Kinder- und Familiendaten durch Dritte zu treffen.

Kindertageseinrichtung und Schule haben die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang vorzubereiten und hierbei zu begleiten und die Anschlussfähigkeit zwischen beiden Institutionen herzustellen. Bei der Kooperation zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule sind dabei das vorrangige Recht der Eltern und das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Eltern und Kindern zu beachten. Insbesondere der Austausch von dem Kindergarten anvertrauten Daten mit der Schule setzt die Zustimmung der Eltern voraus. Hierfür stellt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Formblätter in 16 verschiedenen Sprachen zur Einwilligung der Eltern in den Fachdialog zwischen Kindertageseinrichtung und Schule über das Kind sowie Informationen für die Grundschule und Erläuterungen für die Eltern zur Verfügung. Das Ausfüllen des Übergabebogens sowie dessen Vorlage bei der Schuleinschreibung sind für die Eltern freiwillig und dürfen nicht ohne deren Einwilligung an die Schule weitergegeben werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Übergang zwischen Kindertageseinrichtung und Schule.

Verweigern die Eltern die Einwilligung zum Fachdialog mit der Schule, sind die ausgefüllten Sprachstandsbögen nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses auf Antrag der Eltern herauszugeben bzw. zu vernichten. Haben die Eltern die Einwilligung in den Fachdialog erteilt, dürfen die Sprachstandsbögen Seldak, Sismik und Perik für die Zeit der Übergangsphase, die erst nach Ablauf des ersten Schuljahres als beendet angesehen wird, aufbewahrt werden. Dessen ungeachtet ist den Eltern auf Wunsch jederzeit eine Kopie der ausgefüllten Bögen Seldak und Perik auszuhändigen. Siehe II 3 AMS vom 19.03.2012.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Sprache und Literacy.

Unfallversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind alle Kinder während des Besuchs einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne des § 23 SGB VIII gesetzlich unfallversichert.

Das pädagogische Personal ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in seiner Eigenschaft als Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Selbstständig tätige Tagespflegepersonen unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Tagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden.

Hier finden Sie den Anmeldebogen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Festangestellte Tagespflegepersonen sind über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB). Die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt über den Arbeitgeber.

Die KUVB und die Unfallkassen haben dabei die Pflicht, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

In Zusammenarbeit mit den Trägern von Einrichtungen müssen die sachlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt werden (Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Schulung von Erzieherinnen und Erziehern in Erster Hilfe).

Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Gemeindeunfallversicherung-Verordnung A1 muss deshalb in einer Kindertageseinrichtung pro Kindergruppe eine Erzieherin oder ein Erzieher in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Ersthelfer-Ausbildung muss alle zwei Jahre wiederholt werden. Die Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung sowie der Wiederholungskurse werden unmittelbar von den Unfallversicherungsträgern übernommen.

Zusätzlich werden spezielle „Erste-Hilfe-Kurse am Kind“ angeboten. Kursinhalte sind insbesondere bei Kindern auftretende Gefährdungen und darauf abgestimmte Maßnahmen. Der Kurs ist für Erzieherinnen und Erzieher freiwillig und die Kosten werden auf Antrag vom Unfallversicherungsträger übernommen. 

Antrag auf Kostenübernahme:

Hier finden Sie weiterführende Informationen:

Baurechtliche Vorgaben

Die als Kindertageseinrichtung genutzten Räumlichkeiten bzw. Gebäude müssen den allgemeinen baurechtlichen Vorgaben entsprechen.

Ob ein Vorhaben genehmigungspflichtig und, wenn ja, auch genehmigungsfähig ist, richtet sich nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

Bauplanungsrecht:

Sollen Waldkindergärten im Außenbereich i.S. d. § 35 BauGB errichtet werden, wirft das regelmäßig die Frage ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf. Für diese ist dabei entscheidend, ob es sich bei dem Waldkindergarten um ein privilegiertes (§ 35 Abs.1 Nr.4 BauGB) oder ein sonstiges (§ 35 Abs. 2 BauGB) Vorhaben handelt. Denn da der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, sind hier in der Regel nur privilegierte Vorhaben zulässig, wohingegen sonstige Vorhaben nur ausnahmsweise errichtet werden dürfen, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen.

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) bzw. die Oberste Baubehörde hat in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass es zwar eine Privilegierung ablehnt, aber im Rahmen der sog. Belange-Abwägung nach § 35 Abs. 3 BauGB durchaus eine „waldkindergartenfreundliche“, interessengerechte Handhabung in der Praxis befürwortet.

Aufgrund der zunehmenden Anerkennung von Waldkindergärten und deren pädagogischen Konzept könnten inzwischen „echte“ Waldkindergärten im Einzelfall unter bestimmten Umständen als privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anzusehen sein. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben aufgrund von besonderen Anforderungen an die Umgebung, der nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder der besonderen Zweckbestimmung notwendigerweise im Außenbereich auszuführen ist.

Auch bei einer Einstufung als sonstiges Vorhaben wird jedoch bei Abwägung der objektiven Zweckbestimmung des Vorhabens mit der von ihm ausgehenden Umgebungsbelastung bei einem „echten“ Waldkindergarten in der Regel eine prinzipielle Rechtfertigung vorliegen. Der objektive Zweck, eine Betreuungsmöglichkeit für Kinder zu schaffen, ist ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit. Die Umgebungsbelastung ist im Gegensatz dazu als sehr gering anzusehen, wenn lediglich Schutz- und Hygieneräumlichkeiten für die Kinder und das Personal geschaffen werden und die Umgebung im Übrigen nicht durch bauliche Anlagen umgestaltet wird.

Die Frage, ob das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, lässt sich jedoch nur im jeweiligen Einzelfall abschließend beantworten. Dies obliegt hier zunächst der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist ein besonderes Augenmerk auf die Erforderlichkeit, die geplante bauliche Ausführung und „Ausstattung“ zu richten.

Bauordnungsrecht:

Bauordnungsrechtlich ist insbesondere zu beachten, dass es sich gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO bei Tageseinrichtungen für Kinder, in denen mehr als zehn Personen betreut werden, um einen sogenannten Sonderbau handelt. Die zuständige Behörde hat im bauaufsichtlichen Verfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob zur Abwehr von Gefahren oder Nachteilen weitergehende Anforderungen zu stellen sind (Art. 54 Abs. 3 BayBO). Dabei sind die Vollzugshinweise der obersten Baubehörde und des StMB zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere den Brandschutz. Danach müssen grundsätzlich aus jedem Geschoss einer Kindertageseinrichtung mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie zur Verfügung stehen.

Entwicklungs- und Bildungschancen für alle Kinder

Das am 01.08.2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege“ (BayKiBiG) gibt einen einheitlichen rechtlichen Rahmen. Altersübergreifend können Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagespflege auf gesetzlicher Grundlage gefördert werden. Die Bildungs- und Erziehungsziele sind verbindlich in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) festgelegt. Darüber hinaus gelten der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP) , die Handreichung für unter Dreijährige und die Bayerischen Bildungsleitlinien (BayBL) . Hier finden Sie nähere Informationen zur Pädagogik in der Kinderbetreuung .

Alle Kinder, d. h. deutsche Kinder, Kinder mit Migrationshintergrund, Kinder mit (drohender) Behinderung, Kinder mit erhöhtem Entwicklungsrisiko und Kinder mit besonderen Begabungen sollen gemeinsames Leben und Lernen erfahren. Das Spiel ist dabei das wichtigste Bildungsmittel und die elementare Form des Lernens.

Fachlich fundierte Bildung und Erziehung kann institutionelle Grenzen überschreiten, was die Übereinstimmung von Bildungszielen, Inhalten und Prozessen im Bildungsverlauf von Kindern unterstützt. Somit sind auch die Übergänge von der Kinderkrippe zum Kindergarten wie vom Kindergarten zur Grundschule besser zu bewältigen.

Um die Kinderbetreuung für Familien mit den unterschiedlichsten Bedarfen zu gewährleisten, gibt es in Bayern vielfältige Angebote. Die verschiedenen Einrichtungsarten unterscheiden sich in Bezug auf die Altersgruppe, an die sich ihr Angebot überwiegend richtet.

Kinderkrippen

Unterstützung für Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren. Hier finden Sie die Krippenleitlinien – Eine Entscheidungshilfe für Eltern.

Kindergärten

Kindergärten gehören zum Elementarbereich des Bildungswesens. Es besteht keine Kindergartenpflicht. Kindergärten sind außerschulische Bildungseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung richtet.

Häuser für Kinder

Die Träger von Einrichtungen kombinieren Kinderkrippen, Kindergärten oder Horte unter einem Dach. Hierbei handelt es sich um Häuser für Kinder, deren Betreuungsangebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.

Horte

Der Hort ist eine familienergänzende und -unterstützende Tageseinrichtung für Schulkinder: Als ein Angebot der Tagesbetreuung von Schulkindern hat der Hort einen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag, der die Entwicklungsförderung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zur Richtschnur hat. Die ganzheitliche Förderung von Schulkindern setzt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Familien und eine enge Kooperation mit der Schule voraus.

Ganztagsschule und Hort

Für Schulkinder in Bayern bestehen vielfältige Möglichkeiten einer ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung.

Schulische Angebote:

  • einfache Mittagsbetreuung
  • verlängerte Mittagsbetreuung
  • offene Ganztagsschule
  • gebundene Ganztagsschule

Nähere Informationen auf der Website des Bayerischen Kultusministeriums.

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe:

  • Horte
  • Häuser für Kinder
  • altersgeöffnete Kindergärten
  • Tagespflege

Kombination von schulischen Angeboten und Hort

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, schulische Ganztagsangebote und den Besuch eines Horts zu kombinieren. Dies bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen über die durch die Schule abgedeckten Zeiten hinaus weiterer Betreuungsbedarf besteht, so z. B. am Spätnachmittag, am Freitag und in Ferienzeiten. Ist eine reine Ferienbetreuung gewünscht, und überschreitet die Zahl der Besuchstage des Kindes im Hort 15 Betriebstage im Jahr, so kann der Hort hierfür eine Förderung nach dem BayKiBiG erhalten.

Broschüre

„Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter Praxisleitfaden für die Bedarfsplanung“

Weitere Ansprechpartner

Für nähere Informationen über die Angebote der Ganztagsbildung für Schulkinder und verfügbare Plätze vor Ort stehen die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, die Schul- und Einrichtungsleitungen ebenso wie die örtlichen Schul- und Jugendämter zur Verfügung. 

Kindertagespflege

Die Tagespflege hat ihre Stärken insbesondere in der Familiennähe und in flexiblen Betreuungszeiten. Hier finden Sie weitere Informationen zur Kindertagespflege.