Hauptinhalt

Prostituiertenschutzgesetz

Am 01.07.2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Es sieht wichtige Änderungen für die Ausübung der Prostitution vor, die im Folgenden dargestellt werden.

Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Wenn Sie als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie vor der Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Diese kann nur persönlich erfolgen und ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen – für Personen unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate und für Personen ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate.

Die gesundheitlichen Beratungen dürfen nur von den Gesundheitsämtern durchgeführt werden.

Das Gespräch erfolgt vertraulich und umfasst insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung und der Schwangerschaft sowie die Risiken eines Alkohol- und Drogenmissbrauchs.

Über die gesundheitliche Beratung wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist Voraussetzung für die Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter. Für die gesundheitliche Beratung müssen Sie beim Gesundheitsamt eine Gebühr von 35 Euro bezahlen.

Hier finden Sie eine Übersicht der gesundheitlichen Beratungsstellen.

Anmeldung für Prostituierte

Als Prostituierte oder als Prostituierter müssen Sie Ihre Tätigkeit ab dem 01.07.2017 anmelden. Die Anmeldung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und persönlich bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben wollen. Für die Anmeldung brauchen Sie die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung.

Im Anmeldegespräch bekommen Sie wichtige Informationen und eine Beratung über die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter.

Über die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine sogenannte Anmeldebescheinigung. Das Dokument ist für Personen ab 21 Jahren zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren ein Jahr gültig und kann nach Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit ist stets das Original mitzuführen.

Werden Sie ohne Anmeldebescheinigung tätig oder ist diese ungültig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Für die Anmeldebescheinigung müssen Sie bei der Behörde eine Gebühr von 35 Euro bezahlen.
Sie können sich zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausstellen lassen. Sie enthält statt Ihres Vor- und Nachnamens einen von Ihnen selbst gewählten Alias, den Sie bei Ihrer Tätigkeit verwenden. Für die Aliasbescheinigung müssen Sie bei der Behörde eine weitere Gebühr von 35 Euro bezahlen.

Hier finden Sie eine Übersicht der Anmeldestellen.

Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe

Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes bedarf ab dem 01.07.2017 einer Erlaubnis.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt.

Als Prostitutionsgewerbe gilt der Betrieb von Prostitutionsstätten, das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen, die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen sowie der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind insbesondere die Vorlage eines Betriebskonzepts für das Prostitutionsgewerbe sowie die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der Betreiberin. Das Prostituiertenschutzgesetz stellt zudem Mindestanforderungen an das Prostitutionsgewerbe je nach Gewerbeart.

Die Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung und die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs unterliegen einer zusätzlichen Anzeigepflicht.

Hier finden Sie eine Übersicht der Erlaubnisstellen.

Übersicht über gesundheitliche Beratungsstellen, Anmeldestellen und Erlaubnisstellen

Hier finden Sie eine Übersicht über die gesundheitlichen Beratungsstellen, Anmeldestellen und Erlaubnisstellen in Bayern.

(erforderlich bei Umkreissuche)