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Aufgabe

Heilpädagogische Heime und Internate sind stationäre Einrichtungen zur Erziehung, Förderung, Pflege und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderung. Sie nehmen Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung dauerhaft oder für einen befristeten Zeitraum auf. Diese benötigen infolge der Art und Schwere ihrer Behinderung und/oder zum Zweck des Schulbesuchs (heilpädagogische Internate) oder zur Entlastung der Familien (Kurzzeitplätze) einer besonderen Betreuung und Förderung in stationärer Form. Heime und Internate sind über Tag und Nacht an fünf bis sieben Tagen pro Woche geöffnet.

Da es sich bei heilpädagogischen Heimen und Internaten auch um familienergänzende und -entlastende Einrichtungen handelt, sind die Sorgeberechtigten bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen und einzubinden.

Rechtliche Grundlagen

Der Betrieb einer stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche erfordert eine Erlaubnis nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die von der zuständigen Bezirksregierung erteilt wird. Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung müssen fachliche Standards erfüllen. Hier finden Sie die „Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung“.

In heilpädagogischen Heimen und Internaten werden junge Menschen mit Behinderung optimal gefördert.

Betreuung und Förderung

Umfassende Förderung

Heilpädagogische Heime und Internate setzen vor allem die Erkenntnisse der Heil- und Sozialpädagogik um und streben eine umfassende Förderung der Kinder und Jugendlichen an. Für jedes Kind wird ein individueller Förder- und Entwicklungsplan erstellt, der spezifische Hilfen für die Entwicklung einer ausgeglichenen Persönlichkeit, die Befähigung zu einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung und zur Befähigung einer umfassenden Teilhabe am Leben der Gemeinschaft enthält. 

Einzel- und Gruppenbetreuung

Die Kinder und Jugendlichen werden sowohl in Gruppen von 6 bis 12 Plätzen als auch einzeln von zumeist heilpädagogisch ausgebildeten Fachkräften gefördert und betreut. Die meist heterogen besetzten und altersgemischten Gruppen dienen den Kindern und Jugendlichen als soziales Lernfeld. Sie vermitteln emotionale Zugehörigkeit und bieten geeignete Orte, um selbstständige, eigenverantwortliche und sozial orientierte Handlungsweisen zu erlernen. In der Einzelförderung werden vor allem therapeutische Fachdienste wie Logopädie, Krankengymnastik, Ergotherapie, Musiktherapie oder Spieltherapie angeboten, um die individuellen Förderziele zu erreichen.

Betreuungspersonal

Die Personalbemessung der Einrichtung richtet sich nach der Zusammensetzung der Gruppen und dem individuellen Hilfebedarf des Einzelnen. Pro Gruppe stehen mindestens anderthalb Stellen zur Verfügung. Personal, Betreuungsqualität und Raumangebot der Heime, Internate und Kurzzeitplätze werden von der zuständigen Aufsicht bei den Regierungen nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes überprüft. Zudem sind sie Anlaufstellen für Beratung und Beschwerden.

Freiheitsentziehende Maßnahmen und freiheitsentziehende Unterbringung

Die Würde von Kindern und Jugendlichen und ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung ist zu achten und ihre Grundrechte sind uneingeschränkt und unabhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit zu garantieren. Die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ist zu gewährleisten. Diese Grundsätze dürfen nicht im Widerspruch zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen und einer freiheitsentziehenden Unterbringung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung stehen. Ihre Anwendung unterliegt daher engen  Vorgaben und ist rechtlich in § 1631 b BGB geregelt. Darin heißt es:

  1. Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
  2. Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Bei einem schwer körperbehinderten Kind kann beispielsweise eine körpernahe Fixierung am Rollstuhl notwendig sein, damit es nicht aus dem Rollstuhl fällt. Diese Maßnahme dient der körperlichen Unversehrtheit, hat zugleich aber auch einen freiheitsentziehenden Charakter und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.

Freiheitsentziehende Maßnahmen (feM) werden auch im Kontext von Verhaltensauffälligkeiten, aggressivem oder selbstschädigendem Verhalten angewendet. Bei schweren Formen der geistigen Behinderung, bei den Kindern und Jugendlichen, die keine Sprache entwickeln und keine anderweitigen kommunikativen Möglichkeiten aufweisen, können feM die „Ultima Ratio“ gegen Selbst- und Fremdgefärdung  sein. 

Die Broschüre „Fachlichen Empfehlungen zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (feM) in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung“ sollen dazu beitragen, dass deren Anwendung soweit als möglich vermieden oder durch mildere Mittel ersetzt werden.

 

Abschlussberichte des Forschungsverbunds SEKiB

Um die wissenschaftlichen Grundlagen zur Vermeidung und Verringerung von Freiheitsentziehenden Maßnahmen (FeM) in Heimen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zu verbessern, hat das StMAS drei Universitäten für die folgenden mehrjährigen wissenschaftlichen Forschungsprojekte gefördert und stellt  deren Ergebnisse nun der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung:

Die Forschungsarbeiten tragen zu einem besseren Verständnis der Komplexität von herausforderndem Verhalten und der Implikation von FeM bei stationär betreuten Kindern und Jugendlichen mit (zumeist schweren) Behinderungen bei, bestätigen den mit dem 10-Punkte-Plan und den 2017 aktualisierten staatlichen Schutzvorgaben für Heilpädagogische Heime bereits eingeschlagenen Weg und liefern wertvolle Hinweise für weitere Verbesserungen. Ziel all unserer Bemühungen war und ist es, jede unverhältnismäßige und unsachgerechte Anwendung von FeM bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu vermeiden.

 

Bericht der bayerischen Fachberatungs- und Aufsichtsbehörden bei den Regierungen über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen

Die staatlichen Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung, die zum 01. 07. 2017 aktualisiert wurden, verpflichten den Einrichtungsträger unter Ziffer 8.4. zu einer neuen und besonderen Melde- und Berichtspflicht bei der Anwendung von feM:  „Freiheitsentziehende Maßnahmen, die zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Selbst- oder Fremdgefährdung angewandt werden, müssen der Aufsichtsbehörde unmittelbar gemeldet werden (§ 47 SGB VIII – Meldung besonderer Vorkommnisse).

Die Einrichtungen sind zur Führung einer fortlaufenden Übersicht aller durchgeführten Einschlüsse in Zimmern, Time-Out- oder vergleichbaren Räumen verpflichtet. Dies gilt auch für körpernahe Fixierungen sowie für die nicht altersgemäße Verwendung von umbauten, nicht von innen zu öffnenden Betten“.

Der beiliegende feM-Bericht ist erstmalig eine Zusammenfassung dieser und weiterer Angaben der Einrichtungen und der sieben Regierungen zur Anwendung und Vermeidung von feM für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2018 sowie zum Stichtag 31.07.2018.

Den stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Bayern kann demnach ein grundsätzlich sehr verantwortungsbewusster Umgang bei der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen bescheinigt werden.