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Kurzbeschreibung

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Ziel ist die Befähigung zur Selbsthilfe sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.

Wer kann Leistungen der Sozialhilfe erhalten?

Der notwendige Lebensunterhalt für Hilfebedürftige wird seit 01.01.2005 wie folgt sichergestellt:

  • Für erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der maßgeblichen Altersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Altersgrenze erreichten Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres, für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben.
  • Für ältere Personen ab Erreichen der Altersgrenze und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen (ab 18 Jahren) durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialhilferecht.
  • Für Personen, die keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder für Arbeitsuchende erhalten, durch die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des Sozialhilferechts.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in anderen Lebenslagen werden für alle oben genannten Personenkreise nach wie vor im Rahmen der Sozialhilfe geleistet.

Mögliche Leistungen

Zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs werden einmalige und laufende Sach- oder Geldleistungen gewährt. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und weniger eng begrenzter Sonderbedarfe (z. B. einmalige Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung und Bekleidung) wird nach Regelsätzen erbracht. Die Regelsätze umfassen insbesondere den Bedarf für Ernährung, Energie, Kleidung etc.; zu deren aktueller Höhe vgl. Sozialhilfesätze in Bayern.

Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende, für Menschen mit Behinderung, für kostenaufwendige Ernährung, bei Zuerkennung des Merkzeichens G sowie für die dezentrale Warmwasserversorgung werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Mehrbedarfszuschläge gewährt.

Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst außerdem die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (z. B. Miete) und Heizung, sofern sie nicht unangemessen sind.

Die im Einzelfall zu gewährende Hilfe errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Bedarf (Regelsatz plus Mehrbedarfszuschläge plus angemessene Unterkunfts- und Heizkosten) und dem anrechenbaren Einkommen.

Nur in drei Fällen können einmalige Leistungen gewährt werden: nämlich für die Erstausstattung der Wohnung und der Bekleidung, für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (aktueller Bedarf, keine Möglichkeit der Selbsthilfe, keine Hilfe von Dritten). Einmalige Hilfen können auch Personen gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in einem Altenheim gewährt werden. Es werden dann die anderweitig nicht gedeckten Heimkosten (Entgelte) übernommen und ein angemessener Barbetrag (mindestens 27 v. Hundert der Regelbedarfsstufe 1; vgl. Sozialhilfesätze in Bayern) sowie ein Bekleidungsgeld gewährt.

Rechte von Kindern auf Sozialhilfe

Kinder haben seit 01.01.2011 einen Anspruch auf das sog. Bildungs- und Teilhabepaket, wenn sie bzw. ihre Eltern Sozialhilfe bekommen.

Den gleichen Anspruch haben auch Kinder oder ihre Eltern, wenn sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Wohngeld oder den Kinderzuschlag bekommen; bei diesen Leistungen handelt es sich allerdings nicht um Leistungen der Sozialhilfe.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst: Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten, bei Bedarf Lernförderung, Aufwendungen für die Schülerbeförderung, Mehraufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, in Tageseinrichtungen oder während der Kindertagespflege, Bedarf für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (dafür werden monatlich 10 Euro übernommen, z. B. für einen Vereinsbeitrag).

Anspruch auf Leistung

Wer für sie der/die richtige/r Ansprechpartner/-in ist und ob/wo ein Antrag auf Leistung gestellt werden muss, erfahren Familien, die Sozialhilfe beziehen, bei ihrer Kommune (z. B. Rathaus oder Bürgeramt).

Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind dagegen zu beantragen und werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Zudem sind bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Kinder bzw. die Eltern haben jeweils ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Welche weiteren Hilfen sind möglich?

Über die oben genannten Hilfen hinaus sind in Sondersituationen weitere Hilfen möglich. Als wichtigste Hilfen sind zu nennen:

  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung: Verschiedene Leistungen der Eingliederungshilfe werden ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt (z. B. Leistungen, um jungen Menschen mit Behinderung eine angemessene Schulausbildung zu ermöglichen). Es besteht zudem die Möglichkeit, auf Antrag eines Menschen mit Behinderung anstatt individueller Leistungen persönliche Budgets zur Verfügung zu stellen, mit denen der Betroffene selbst wirtschaften kann.
  • Hilfe zur Pflege; z. B. auch durch Übernahme der durch Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und eigenem Einkommen und Vermögen nicht gedeckten Kosten (Entgelte) für die Unterbringung im Pflegeheim.

Rechtsgrundlagen

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG); Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)

Behördliche Zuständigkeit

In Bayern liegt die behördliche Zuständigkeit bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und den Bezirken.

Fachliche Zuständigkeit

Verzeichnis der Sozialhilfeverwaltungen in Bayern.

Voraussetzungen

Einzige Anspruchsvoraussetzung ist eine bestehende Notlage.

Das bedeutet, dass keine Selbsthilfe (vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens sowie der eigenen Arbeitskraft) und keine andere ausreichende Hilfe (z. B. von Angehörigen oder durch andere Sozialleistungsträger) möglich sind.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, ist verpflichtet, bei der Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts mitzuwirken (z. B. Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen). Wird die Mitwirkung verweigert, können auch die Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

Erforderliche Unterlagen

Zur Antragsstellung sind folgende Unterlagen erforderlich: Einkommens- und Vermögensnachweise, Belege über Höhe der Miete, Nachweise zur Begründung eines Mehrbedarfs (z. B. ärztliche Atteste).

Kosten

Die Antragsstellung ist kostenfrei. 

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall; bei längerer Verfahrensdauer wird erforderlichenfalls ein Vorschuss gewährt.